Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 12a

§ 12a – Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe

(1) Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Absatz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden, der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der Spende steht. Werden dadurch Nachbehandlungen erforderlich oder treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden. (2) Absatz 1 gilt auch bei Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit den für die Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie Nachsorgemaßnahmen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur Spende kommt.

Kurz erklärt

  • Ein Gesundheitsschaden, der über normale Beeinträchtigungen bei einer Spende hinausgeht, gilt als Versicherungsfall.
  • Dies gilt, wenn der Schaden in direktem Zusammenhang mit der Spende steht.
  • Nachbehandlungen oder Spätschäden, die aus der Spende resultieren, werden als verursacht durch die Spende vermutet.
  • Es wird keine Obduktion verlangt, um den Zusammenhang zwischen Spende und Gesundheitsschaden festzustellen, es sei denn, der Zusammenhang ist offensichtlich nicht gegeben.
  • Die Regelung gilt auch für Gesundheitsschäden, die durch Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Spende entstehen.